Rechtlicher Handlungsrahmen Geistigen Heilens in Deutschland

Geistiges Heilen ist in Deutschland seit 2004 erlaubnisfrei

Wer anderen Menschen Energie „gibt“, also seine Hand auflegt, hat darauf zu achten, dies nur im „erlaubnisfreien“ Rahmen zu tun. Heilversprechen sind untersagt (die sollte im Übrigen niemand abgeben). Wer nicht Arzt oder Heilpraktiker ist, ist nicht befugt, Diagnosen im klinischen Sinne zu stellen. Und schließlich haben wir unsere Patientinnen und Patienten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass unsere Behandlungen nicht das Aufsuchen von Heilpraktikern und Ärzten ersetzen.

Eine Diagnose braucht es für geistig-energetische Heilung ohnehin nicht, denn die Eigenintelligenz dieser Kräfte sowie die medialen Gaben der Heilerinnen und Heiler sorgen dafür, dass die Energien dorthin fließen, wo ein Organismus sie benötigt. So wirkt energetische Heilung als Hilfe zur Selbsthilfe und Selbstheilung, ergänzt und unterstützt medizinische Therapien.

Aufgrund einer Verfassungsbeschwerde zum „geistigen Heilen“ und Handauflegen hat das Bundesverfassungsgericht mit einstimmigem Beschluss vom 2. März 2004 (1 BVR 784/03) Klarheit geschaffen und festgestellt, dass eine Heilertätigkeit, die sich „auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch Handauflegen“ beschränkt bzw. „unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch Handauflegen“ erfolgt, nicht erlaubnispflichtig im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist.

Verbot der Werbung für Fernbehandlungen in Deutschland

Eine bedeutsame Einschränkung erfährt die Information der Öffentlichkeit über Geistiges Heilen durch das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3068), zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.4.2006, in Kraft ab 6.8.2004.

Darin heißt es im § 9: Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Wer vorsätzlich oder fahrlässig für eine Fernbehandlung wirbt, handelt nach § 12 desselben Gesetzes ordnungswidrig.

Eine Klarstellung, dass diese Bestimmungen auch für das Geistige Heilen gelten, gab das Bundesverfassungsgericht 20. März 2007 mit dem Urteil AZ 1BvR 1226/06. In diesem Zusammenhang wurde betont, dass es sich nicht um ein Verbot der Fernbehandlung selbst handele: Regelungsgegenstand des HWG sei nämlich „nicht die Sicherstellung der Befähigung und der fachlichen wie charakterlichen Geeignetheit des Heilenden (…), sondern die besondere Schutzbedürftigkeit erkrankter oder älterer Menschen vor unangemessen beeinflussender Werbung.“

Da sowohl im Reiki-System als auch in weiten Feldern der energetisch-medialen Heilung die Fernbehandlung eine wichtige Rolle spielen kann, ist diese zum Patientenschutz getroffene Einschränkung durch den Bundesgesetzgeber unter Aspekten des Missbrauchs und der Irreführung verständlich, in anderer Hinsicht überaus bedauerlich.

In Deutschland gibt es weder einen anerkannten Berufsverband, noch eine verbindliche öffentliche Zertifizierung.

Rechtlich verbindlich ist die Aufklärungspflicht gegenüber den Patientinnen und Patienten, die ich in meiner Praxis wie folgt formulieren:

Energetisches Heilen durch Handauflegen, mediales Heilen und geomagnetische Entstörungen, wie es die Atlantis Heilerpraxis ausübt, dienen der Aktivierung der Selbstheilungskräfte.

Geistiges Heilen ersetzt nicht Diagnosen oder Behandlungen durch ÄrztInnen und HeilpraktikerInnen.

Mit meiner Unterschrift bestätige ich den Erhalt dieses Hinweises vor Beginn der ersten Behandlung.

Heiler Aus- und Fortbildungen werden ausschließlich privat von Heilern und Verbänden angeboten. Umfang und Grenzen der heilerischer Angebotspalette sind in Deutschland nirgendwo als verbindlicher Kanon definiert. Im Zweifel gilt, dass sich das heilerische Tätigkeitsfeld auf diejenigen Angebote beschränkt, die nicht unter die Erlaubnis der Heilkunde sowie in das Tätigkeitsfeld anderer therapeutischer Berufe fallen.