Geistiges Heilen ist in Deutschland seit 2004 erlaubnisfrei
Wer anderen Menschen Energie „gibt“, also seine Hand auflegt, hat darauf zu achten, dies nur im „erlaubnisfreien“ Rahmen zu tun. Heilversprechen sind untersagt (die sollte im Übrigen niemand abgeben). Wer nicht Arzt oder Heilpraktiker ist, ist nicht befugt, Diagnosen im klinischen Sinne zu stellen. Und schließlich haben wir unsere Patientinnen und Patienten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass unsere Behandlungen nicht das Aufsuchen von Heilpraktikern und Ärzten ersetzen.
Eine Diagnose braucht es für geistig-energetische Heilung ohnehin nicht, denn die Eigenintelligenz dieser Kräfte sowie die medialen Gaben der Heilerinnen und Heiler sorgen dafür, dass die Energien dorthin fließen, wo ein Organismus sie benötigt. So wirkt energetische Heilung als Hilfe zur Selbsthilfe und Selbstheilung, ergänzt und unterstützt medizinische Therapien.
Aufgrund einer Verfassungsbeschwerde zum „geistigen Heilen“ und Handauflegen hat das Bundesverfassungsgericht mit einstimmigem Beschluss vom 2. März 2004 (1 BVR 784/03) Klarheit geschaffen und festgestellt, dass eine Heilertätigkeit, die sich „auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch Handauflegen“ beschränkt bzw. „unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch Handauflegen“ erfolgt, nicht erlaubnispflichtig im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist.